Das
„Urviech“ und die „Rauschaktion“
Von
Joana Angelides
Sich Luft zu machen, im Zorn und im Rausch, sieht bei
den verschiedenen Leuten immer anders aus.
Viele verstecken ihren Unwillen hinter grimmiger
Miene, was bei manchen Furcht auslöst, aber nicht immer strafbar ist.
Andere machen ihrem Ärger Luft, indem sie
herumschreien, was schon zu vielen Konflikten geführt hat.
Besonders streitbare Exemplare gehen auf die Straße und
demonstrieren, schwenken Fahnen, egal was draufsteht! Sie sind gegen Alles!
Dann gibt es die Leugner, die sogar die Ernsthaftigkeit
einer Pandemie verleugnen, auch wenn sie dann röchelnd in der Intensivstation
liegen und nach Luft schnappen.
In manchen Ländern gräbt man die Toten einfach ein und
beschönigt die Zahlen der Statistik. Besonders dann, wenn es vor der Herausgabe
der Statistik eine Zensur gibt, wie in manchen Bananenstaaten.
Im Suff werden, oft an Stammtischen oder am Arbeitsamt
selber, Sprüche geklopft, die manchen erschauern lassen! Alles nur Chimäre!
Aber der Dampf wird eben abgelassen. Was bei uns in
den verschiedenen Bundesländern verschieden ausfällt!
Ein Tiroler zum Beispiel verbreitete im Verhandlungsaal
311 des Landesgerichts Wien mit urtümlicher Umgangssprache so einen richtigen
Hüttenzauber.
Er ist wegen „gefährlicher Drohung“ angeklagt!
Er schildert von „Schnapsrunden“ mit Zorn auf die
Corona-Maßnahmen der Regierung, nennt den Bundeskanzler einen „Hurensohn“ und
bedroht mehrere Regierungsmitglieder mit dem Umbringen! Verschont auch den
Bundespräsidenten der Republik nicht mit markanten „Bezeichnungen“. Aber… alles nicht ernst gemeint, war nur so im
Rausch, wie er ernsthaft versichert.
Ist ja alles nur „Schimpfen“ und das ist ja nicht
verboten! Meint er. Und es geschah ja alles
nur zur Erheiterung der ebenfalls nicht mehr nüchternen, johlenden Freunde am
Stammtisch. Eigentlich nur eine „Rauschaktion“.
Drohen kann man ja, es war ja eben nur Schimpfen im fast
besinnungslosen Rausch!
Ob dieser Logik staunt der Richter. Er fragt, ob man da nicht hätte besser die
Rettung rufen sollen?
„Wozu, nur, weil ich besoffen war?“, fragt der dieses
Mal nüchterne Angeklagte, „ich war ja nicht krank und war ja am nächsten Tag
wieder nüchtern!“
Was man von verschiedenen Deppen nicht behaupten kann,
die halten sich hartnäckig und konstant, meint er in einem Nebensatz.
Er versichert glaubwürdig, dass er das Gesagte nicht
ernst gemeint hätte, er sei zum „Umbringen“ im nüchternen Zustand gar nicht fähig. Das bisschen Alkohol verfliegt ja wieder!
War der Richter nun ein „echter Wiener“, erinnerte er
sich an den „Lieben Augustin“ oder hat ihm die Logik des Tirolers überwältigt?
Anstelle den Strafrahmen bis zu einem Jahr auszuschöpfen, verurteilt er den
Mann zu vier Monaten bedingt.
„Und halten Sie sich vom Alkohol fern!“
Der Angeklagte hat das mit Nicken zur Kenntnis
genommen und verabschiedet sich mit
„A
schens Tagerl wünsch i no“
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